1.1 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge und Dienstleistungen zwischen
dem Auftragnehmer AQ FORENSICS GmbH (AQ FORENSICS) und seinen Kunden Auftraggeber (AG), die
Dienstleistungen in Anspruch nehmen, sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich. Abweichende oder
ergänzende Bedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn AQ FORENSICS ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.
2. Leistungsumfang
2.1 Ein Vertragsabschluss mit AQ FORENSICS kommt rechtswirksam erst durch die schriftliche
Angebotsannahme durch den Auftraggeber zustande.
2.2 Der genaue Umfang der Dienstleistungen von AQ Forensics ist im jeweiligen Vertrag bzw. der
Auftragsbestätigung mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt AQ
Forensics die Dienstleistungen während der bei AQ Forensics üblichen Geschäftszeiten.
2.3 Leistungen durch AQ Forensics die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang
hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand
zu den jeweils bei AQ Forensics gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen
außerhalb der üblichen Geschäftszeit oder Zeugenaussagen vor Gericht. Ebenso sind
Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
2.4 Sofern AQ Forensics auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge
ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des
Dritten zustande. AQ Forensics ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen
verantwortlich.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der
Dienstleistungen durch AQ FORENSICS erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle
Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im
Leistungsumfang des AQ FORENSICS enthalten sind.
3.2 Der AG stellt alle von AQ FORENSICS zur Durchführung des Auftrages benötigten
Informationen, Daten und Unterlagen vollständig und inhaltlich richtig in der von AQ FORENSICS
geforderten Form zur Verfügung. Auftretende Änderungen, die sich auf die zu erbringenden
Dienstleistungen auswirken können, bedürfen der sofortigen und schriftlichen Mitteilung durch
den AG an AQ FORENSICS.
3.3 Der AG wird die an AQ FORENSICS übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich
verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.4 Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht in dem die vom AG bereitgestellten
Informationen, Daten und Unterlagen unvollständig und inhaltlich nicht richtig sind, gelten die
von AQ FORENSICS erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als
vertragskonform erbracht.
4. Haftung
4.1 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, die mit
einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
4.2 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit
Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
4.3 Sofern AQ FORENSICS das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang
Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt AQ
FORENSICS diese Ansprüche an den AG ab.
4.4 Der AG nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass AQ FORENSICS seine Informationen und Daten bei
der Analyse- und Informationsbeschaffungsarbeit ausschließlich auf Basis der vom AG zur
Verfügung gestellten Informationen, Daten und Unterlagen bezieht. AQ FORENSICS übernimmt keine
Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom AG zur Verfügung gestellten
Informationen und Daten sowie der durch eigene Leistung erlangten Informationen und Ergebnisse.
5. Vergütung
5.1 Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag bzw. das
Angebot. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
5.2 Reisezeiten von Mitarbeitern von AQ FORENSICS gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in
Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der
Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige
Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und
Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
5.3 AQ FORENSICS ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von
Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe
abhängig zu machen.
5.4 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der
Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die von AQ
FORENSICS gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt
ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem AQ
FORENSICS über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist AQ FORENSICS
berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen
Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist AQ FORENSICS
berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für
alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu
stellen.
5.5 Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von
Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
5.6 Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer von AQ FORENSICS anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
5.7 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B.
Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte AQ FORENSICS für solche
Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG der AQ FORENSICS Schad- und klaglos halten.
6. Höhere Gewalt
6.1 Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus,
Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der
Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw.
Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach
Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht
ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
7. Nutzungsrechte an Unterlagen
7.1 Alle dem AG von AQ FORENSICS überlassenen Unterlagen und Dokumente, dürfen nur für den
vorgesehenen Zweck verwendet werden und weder vervielfältigt werden noch auf irgendeine Weise
entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
7.2 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden
Rechte an den von AQ FORENSICS erstellten Dokumenten, dies gilt insbesondere für alle Berichte
(Reports) übertragen. Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht
beeinträchtigt.
8. Laufzeit des Vertrags
8.1 Der Vertrag tritt mit Unterschrift auf der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber in
Kraft.
8.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem
Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der
jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung
wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein
Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird
oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum
von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
8.3 AQ FORENSICS ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu
kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und AQ
FORENSICS aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
nicht mehr zugemutet werden kann.
8.4 Bei Vertragsbeendigung behält sich AQ FORENSICS das Recht vor, bereits geleistete Zahlungen
durch den AG für bereits geleistet Analysetätigkeiten einzubehalten.
9. Datenschutz / Geheimhaltung
9.1 AQ FORENSICS wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des
Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den
Datenschutz im Verantwortungsbereich von AQ FORENSICS erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen treffen. AQ FORENSICS verpflichtet sich insbesondere seine
Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
9.2 Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO und die Auftragsverarbeitervereinbarung iSd
Art 28 Abs 3 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.
10. Geheimhaltung
10.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit
diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu
behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind,
oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem
Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden,
oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer
rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
10.2 Die mit AQ FORENSICS verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie
einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
11. Sonstiges
11.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die
erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
11.2 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach
Vertragsende von AQ FORENSICS zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder
selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns
an AQ FORENSICS eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der
betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AQ FORENSICS bezogen hat, mindestens jedoch das
Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der
automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle
Tätigkeiten (ST2).
11.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die
Aufhebung dieses Formerfordernisses.
11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder
nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige
Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren
Klausel am nächsten kommt.
11.5 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. AQ FORENSICS ist
jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit AQ FORENSICS
konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
11.6 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der
Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich der
örtlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des
Auftragnehmers als vereinbart.
11.7 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt
werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung
des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus
der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren
oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab
Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
11.8 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem
allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer
vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n)
beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder
Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.